Kircheneintritt

Zur Kirche zu gehören ist längst keine Selbstverständlichkeit mehr. Wer seit der Kindheit durch die Taufe zur Kirche gehört findet im Laufe des Lebens oft auch Anlässe, sich durch einen Kirchenaustritt von der Kirche zu trennen. Umgekehrt haben manche erst als Erwachsene Kontakt zur Kirche gefunden und wollen dazu gehören. Andere wollen den Austritt wieder rückgängig machen. Alles, was möglicherweise unklar ist um Kirchenmitgliedschaft, Kirchenaustritt, Kircheneintritt, finden Sie hier erklärt. Dazu erfahren Sie etwas über Rechte und Pflichten aus der Kirchenmitgliedschaft - auch über die Kirchensteuer, das Gemeindekirchgeld und was die Kirche damit macht.

Kirchenmitgliedschaft - Aufnahme

Jede und Jeder hat die Möglichkeit, die Aufnahme in die Evangelische Kirche zu beantragen, sofern er / sie nicht (mehr) Mitglied einer anderen Religionsgemeinschaft ist. Beim Übertritt von einer in die andere Kirche muss die Bescheinigung des Austritts vorgelegt werden. Voraussetzung für eine Aufnahme ist die Taufe. Wenn Sie noch nicht getauft sind, dann können Sie sich noch taufen lassen! In Berlin-Brandenburg traten 1996 rund 4.000 Menschen in die Kirche ein. Junge und Alte. Darunter etliche, die nicht getauft waren, andere, die nach der Konfirmation den Kontakt zur Kirche abgebrochen haben und solche, die nach einem Austritt nun bewusst wieder in die Kirche aufgenommen werden wollten. Die Kirchentüren stehen für alle offen. Denn Kirche wächst von unten. Auch Sie werden gebraucht und sind willkommen!

Schritte zum Kircheneintritt

Suchen Sie das Gespräch!
Wenn Sie überlegen, in die Kirche einzutreten, verabreden Sie bitte einen Termin mit einer unserer Pfarrerinnen oder einem unserer Pfarrer, um sich zunächst zu informieren und beraten zu lassen. Die Namen und Rufnummern finden Sie hier, auch unsere Küsterei vermittelt Ihnen gern einen Termin: (030) 746 88 940. In dem Gespräch mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer geht es um Ihre Fragen, Erwartungen und Wünsche. Möglicherweise folgen dem ersten weitere Gespräche. Dafür sollten Sie sich Zeit nehmen. Ihre Pfarrerin oder Ihr Pfarrer ist gern für Sie da.

Wenn Sie sich sicher sind, dass Sie in die evangelische Kirche eintreten wollen, füllen Sie einen Aufnahmeantrag aus und erhalten eine Bescheinigung über Ihre Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche. Wenn Sie noch nicht getauft sind, führt der Weg über eine Reihe von Gesprächen, in denen Ihre Auskunftsfähigkeit über den christlichen Glauben gestärkt wird und Ihre Fragen beantwortet werden.

Rechte und Pflichten

Wer als getaufter Christ/getaufte Christin aufgenommen worden ist, hat das Recht, am Abendmahl teilzunehmen und darf das Patenamt ausüben. Er/Sie hat das Recht, an der Gemeindeversammlung teilzunehmen und hat, sofern älter als 16 Jahre, Stimmrecht bei der Wahl zum Gemeindekirchenrat. Religionsunmündige getaufte Kinder unter 14 Jahren erwerben diese Rechte durch die Konfirmation, sofern sie nicht durch die Firmung oder einen ähnlichen Unterricht gegangen sind. Neben der Beteiligung am Gemeindeleben wird der/die in die Evangelische Kirche aufgenommene Christ/-in durch den Kirchensteuerbeitrag an den finanziellen Kosten der kirchlichen Arbeit beteiligt, sofern er/sie ein lohnsteuerpflichtiges Einkommen hat.

Kosten

Durch die Aufnahme wird jede/r Lohnsteuerpflichtige an der Finanzierung der kirchlichen Arbeit durch die Kirchensteuer beteiligt. Näheres zu diesem Thema (Kirchensteuer, Kirchgeld, Gemeindekirchgeld) finden Sie hier.

Kircheneintrittsstellen

Die erste Stelle für ein Gespräch über den Kircheneintritt oder -wiedereintritt ist Ihr zuständiges Evangelisches Pfarramt vor Ort. Wenn Sie in Lichtenrade wohnen, stellt unsere Küsterei in der Goltzstr. 33 gern den Kontakt für Sie her (Tel. 746 88 94 0).

Zusätzlich bietet Ihnen unsere Landeskirche in Berlin vier Orte und in Potsdam einen Ort an, an denen erfahrene TheologInnen für Orientierungs- und Aufnahmegespräche zur Verfügung stehen:

Berliner Dom Am Lustgarten, 10178 Berlin-Mitte
Tel.: (030) 20 45 11 00
freitags von 16:00 bis 19:00 Uhr
Kaiser-Wilhelm-Gedächtnis-Kirche,
Foyer
Breitscheidplatz, 10789 Berlin-Charlottenburg
Tel.: (030) 20 45 11 00
montags von 16:00 bis 19:00 Uhr
Heilig-Kreuz-Kirche Zossener Str. 65, 10961 Berlin-Kreuzberg
Tel.: (030) 20 45 11 00
donnerstags von 10:00 bis 13:00 Uhr
St. Marienkirche Karl-Liebknecht-Str. 8, 10178 Berlin-Mitte
Tel.: (030) 20 45 11 00
dienstags von 16:00 bis 18:00 Uhr
St. Nikolai-Kirche Am Alten Markt, 14467 Potsdam
Tel.: (030) 20 45 11 00
mittwochs von 15:00 bis 18:00 Uhr

Bei allen Kircheneintrittsstellen können Sie telefonisch einen Gesprächstermin vereinbaren. Gespräche sind zu den angegebenen Zeiten in der Regel auch unangemeldet möglich. Ein Wiedereintritt kann im Ergebnis dieses Gespräches sofort vollzogen werden. Dazu sollten Sie aber die nötigen Unterlagen (Personalausweis, Taufbescheinigung, Konfirmationsurkunde, Austrittsbescheinigung) mitbringen.

Austritt?

Ja, wir erlauben uns bei dieser Überschrift ein Fragezeichen:

Der Austritt selbst ist schnell vollzogen. Aber ging diesem Schritt wirklich ein gutes Abwägen der Gründe voraus? Wurde zuvor die Gelegenheit eines Gespräches in der eigenen Kirche wahrgenommen? Bei allen möglichen schlechten - oder auch guten - Erfahrungen mit kirchlichen MitarbeiterInnen, mit Gemeinden, mit dem Bild der Kirche in der Öffentlichkeit, bleibt eines gewiss: Die Möglichkeit, darüber offen zu reden, wird niemand in der Kirche ausschlagen.

Zur Sache selbst: Wer einen Kirchenaustritt vollziehen will, kann dies nicht bei einer kirchlichen Stelle tun, sondern muss den Austritt vor dem Amtsgericht erklären. Das hat seinen Grund darin, dass der Kirchenaustritt öffentlich-rechtliche Folgen hat (z.B. im Blick auf die Kirchensteuer) und daher auch beim Einwohnermeldeamt registriert werden muss. Von diesem werden dann über das zuständige kirchliche Verwaltungsamt auch die Wohnsitz- und die Taufkirchengemeinde informiert.

Der Vollständigkeit halber müssen wir darauf hinweisen, dass diejenigen, die aus der Kirche austreten, damit auch ihre kirchlichen Rechte ablegen, also z.B. das Recht der Teilnahme am Abendmahl, das Recht, ein Patenamt auszuüben, die Möglichkeit der Teilnahme an Kirchenwahlen. Sie geben damit auch den Anspruch auf "Amtshandlungen" auf, also z.B. den auf eine kirchliche Trauung oder eine kirchliche Beisetzung.

Dennoch gilt: Die Taufe behält trotz eines Kirchenaustrittes ihre Gültigkeit. Sie wird einmalig gespendet und muss daher bei einem eventuellen Wiedereintritt nicht wiederholt werden.