Kirchensteuer

Die Kirchensteuer gibt es in Deutschland seit rund einhundert Jahren. Der entsprechende Artikel in der Weimarer Verfassung von 1919 wurde ins Grundgesetz der Bundesrepublik übernommen: Die großen Religionsgemeinschaften können als Körperschaften des öffentlichen Rechts unter Mithilfe des Staates Geld von ihren Mitgliedern einziehen. Die Höhe der Kirchensteuer ist an die Lohn- und Einkommensteuer gekoppelt.

Was ist die Kirchensteuer eigentlich?

Die Kirchensteuer ist eine Finanzierungsquelle für die Dienste der Kirche. Sie wird an der Höhe der Lohn- oder Einkommensteuer bemessen. Der Staat hat den Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, in Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 6 der Weimarer Reichsverfassung das Recht verliehen, Steuern zu erheben.

Wer zahlt Kirchensteuer?

Im Prinzip entrichten alle Kirchenmitglieder der jeweiligen Landeskirche Kirchensteuer. Faktisch jedoch zahlen z.B. in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) nur rund ein Drittel der Mitglieder Kirchensteuer.
Wer keine Lohn- oder Einkommensteuer entrichten muss, zahlt auch keine Kirchensteuer!

Zahlen Rentnerinnen und Rentner Kirchensteuer?

Nein. Nur wenn in der Rente ein Ertragsanteil der Einkommensteuer unterliegt, wird für diesen Ertragsanteil auch Kirchensteuer berechnet.

Zahlen auch Arbeitslose Kirchensteuer?

Nein. Kein Arbeitsloser zahlt in irgendeiner Form Kirchensteuer. Zur Verwirrung in der Öffentlichkeit führt allerdings immer wieder die Berechnung des Arbeitslosengeldes durch die Bundesanstalt für Arbeit. Dabei werden vom letzten Bruttolohn rein rechnerisch die "gewöhnlich anfallenden Abzüge" pauschal abgezogen. Zu diesen "gewöhnlich anfallenden Abzügen", wie den Sozialversicherungs-, Renten- und Krankenkassenbeiträgen, gehört auch die Kirchensteuer. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung 1994 in einem Urteil bestätigt. Durch diese rein rechnerische Berücksichtigung der Kirchensteuer - die entsprechende Summe wird ja nicht an die Kirche weitergeleitet - kommt die Bundesanstalt für Arbeit zu Ersparnissen, die Kirche aber nicht zu Einnahmen.

Wie wird die Kirchensteuer berechnet?

In unserer Landeskirche beträgt der Kirchensteuersatz 9 Prozent von der veranlagten Lohn- oder Einkommensteuer (nicht etwa, wie fälschlich manchmal behauptet, vom Einkommen!). Durch diese Regelung werden die Kinder- und Familienfreibeträge (§ 51a ESTG.) automatisch berücksichtigt.

Bruttomonats-
arbeitslohn
Ledig
StKl. I
Verheiratet
StKl. III
Verheiratet, 1 Kind
StKl. III/1
Verheiratet, 3 Kinder
StKl. III/3
1.000,- €2,11 €0,00 €0,00 €0,00 €
2.000,- €26,31 €5,92 €0,00 €0,00 €
3.000,- €55,97 €28,93 €17,75 €0,00 €
4.000,- €91,55 €54,88 €42,19 €19,09 €
5.000,- €133,04 €83,27 €69,12 €43,11 €

(Einige Beispiele zur Kirchensteuerberechnung nach der A-Tabelle)

Wer aus der Kirche austritt, muss daher durch den Wegfall der Kirchensteuer, seinem jeweiligen Steuersatz entsprechend, mehr Lohn- oder Einkommensteuer zahlen.

Wie wird die Kirchensteuer bei konfessionsverschiedenen Ehepaaren berechnet?

Bei zusammenveranlagten Ehepaaren, bei denen beide Ehepartner ein zu versteuerndes Einkommen haben und bei denen z.B. der eine Ehepartner der evangelischen, der andere aber der katholischen Kirche oder einer anderen steuerberechtigten Glaubensgemeinschaft angehört, wird die volle Kirchensteuer berechnet und auf die beiden Kirchen der Ehepartner je zur Hälfte aufgeteilt.
Ist ein einkommensteuerpflichtiger Ehepartner konfessionslos, so wird die Kirchensteuer des z.B. der evangelischen Kirche angehörenden einkommensteuerpflichtigen Ehepartners nach der in seiner/ihrer Person gegebenen Bemessungsgrundlage entrichtet.
In diesen Zusammenhang gehört das Besondere Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen. Es wird berechnet, wenn nur ein Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche -z.B. der evangelischen- angehört und über kein oder nur über ein geringes Einkommen verfügt. Es wird nach einem gestaffelten Satz vom gemeinsam zu versteuernden Einkommen erhoben und ist deutlich niedriger als die Kirchensteuer.

Kirchgeld

§ 3 Kirchgeld
(1) Das Kirchgeld wird erhoben

  1. von Gemeindegliedern, deren Ehegatte keiner kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört (glaubensverschiedene Ehe), wenn die Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden,
  2. von Gemeindegliedern, deren Ehegatte einer anderen kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört (konfessionsverschiedene Ehe), wenn die Eheleute zur Einkommensteuer zusam-menveranlagt werden und wenn eine Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 des Kirchensteuergesetzes (KiStG) mit der anderen Religionsgemeinschaft nicht besteht.

(2) Das Kirchgeld beträgt:

Stufe Bemessungsgrundlage
(zu versteuerndes Einkommen
gem. § 2 Abs. 5 EStG)
jährliches
Kirchgeld
monatliches
Kirchgeld
130.000 bis 37.499968
237.500 bis 49.99915613
350.000 bis 62.49927623
462.500 bis 74.99939633
575.000 bis 87.49954045
687.500 bis 99.99969658
7100.000 bis 124.99984070
8125.000 bis 149.9991.200100
9150.000 bis 174.9991.560130
10175.000 bis 199.9991.860155
11200.000 bis 249.9992.220185
12250.000 bis 299.9992.940245
13300.000 und mehr3.600300

Dieses Kirchgeld darf nicht mit dem freiwilligen sog. Gemeindekirchgeld verwechselt werden. Darum werden alle jene Gemeindemitglieder gebeten, die keine Kirchensteuer entrichten (das sind übrigens etwa zwei Drittel aller Mitglieder), die aber bereit und in der Lage sind, einen regelmäßigen Beitrag für die Arbeit unserer Kirchengemeinde zu leisten - ausgenommen sind natürlich alle diejenigen, die in schwierigen finanziellen Umständen leben müssen, Sozialhilfe beziehen, unterstützungsbedürftig oder minderjährig sind.

Wichtig ist: Ob das Gemeindekirchgeld entrichtet wird und wenn ja in welcher Höhe, entscheidet jedes Kirchenmitglied selbst. Als Orientierungsrahmen schlägt die Kirche 5% der monatlichen Einnahmen im Jahr vor. Also: Wenn jemand 1.500 € im Monat zur Verfügung hat, könnte das Kirchgeld 75 € jährlich betragen, egal ob als Einmalzahlung oder in monatlichen bzw. vierteljährlichen Raten.
Vielleicht hat umgekehrt sogar der eine oder die andere Ausgetretene Lust, solch eine regelmäßige Spende auf sich zu nehmen, weil sie unsere praktische Arbeit unterstützen wollen.
Wichtig ist auch: Die Einnahmen aus dem Gemeindekirchgeld kommen voll und ganz unserer Gemeinde und der Arbeit hier in Lichtenrade zugute.

Kann die Kirchensteuer erlassen werden?

Ja, diese Möglichkeit besteht nach innerkirchlichem Recht dann, wenn "ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre". Über entsprechende Anträge entscheidet das Konsistorium der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Georgenkirchstraße 69/70, 10249 Berlin, Tel: (030) 243 -0).

Warum lässt die Kirche die Kirchensteuer durch die Finanzämter einziehen?

Die Kirchen nutzen aus Gründen geringeren Verwaltungsaufwands die Möglichkeit des Kirchensteuereinzugs über die öffentlichen Finanzämter. Für diese Dienstleistung zahlen die Kirchen dem Staat eine Vergütung; sie beträgt im Land Berlin 2,5 Prozent und im Land Brandenburg 3 Prozent des Kirchensteueraufkommens.

Was geschieht mit der Kirchensteuer?

Die Kirchensteuer wird über das Finanzamt an die Landeskirchen überwiesen. Bevor die Gemeinde ihre Kirchensteuer bekommt, werden Umlagen abgezogen, mit denen landeskirchliche und kreiskirchliche Aufgaben finanziert werden: Pfarrgehälter, theologische Ausbildungszentren, Ämter, Akademien, Diakonische Werke, Universitäten, Kirchliche Rechenzentren, aber auch Kosten für entwicklungspolitische Projekte, Schulen, Internate und Hilfswerke.
Dort wird sie in einem Umlageverfahren an die Kirchengemeinden weitergegeben. Jede Kirchengemeinde erhält einen Pro-Kopf-Betrag pro Kirchenmitglied und kann über diese Mittel frei verfügen. Daraus werden die haupt- und nebenamtlichen Kräfte finanziert (Arbeitsplätze für Gemeindehelfer/-innen, Küster/-innen, Musiker/-innen etc.) Die Kirchengemeinde bezahlt damit anteilig auch Kindertagesstätten (27%) und offene Jugendeinrichtungen (10%). Auf der Sachkostenebene werden Gemeinderäume und Kirchengebäude instand gehalten und die laufenden Sachkosten für die Arbeit der Kirchengemeinde bezahlt. Dazu gehören Blumenschmuck in der Kirche, Telefon, Strom, Heizung etc.

Danke!

Die Evangelische Kirche dankt allen, die bereit sind, die kirchliche Arbeit auch finanziell zu unterstützen - sei es durch die Kirchensteuer oder Gemeindekirchgeld, sei es durch Spenden oder Kollekten.

Durch Ihren finanziellen Beitrag helfen Sie, dass die Kirche ihren Auftrag erfüllen kann: die christliche Botschaft in Wort und Tat weiterzugeben, Menschen in Freud und Leid zu begleiten, in Notlagen zu raten und zu helfen, Orientierung und inneren Halt zu vermitteln, Gemeinschaft erfahrbar zu machen, zur Kultur des Menschlichen in unserer Gesellschaft beizutragen.

In einer Zeit, in der das alltägliche Leben immer teurer wird und viele versucht sind, ausschließlich an sich zu denken, ist Ihre Bereitschaft zu finanzieller Förderung nicht selbstverständlich. Sie stehen auf diese Weise mit ein für die Gemeinschaft der Kirche und ihren Auftrag, für alle Menschen dazusein. Ohne Ihre Mithilfe wäre der vielfältige Dienst der Kirche nicht möglich.