Auszug aus der Grundordnung

Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Artikel 3: Gliedschaft und Mitgliedschaft

  1. Die Gliedschaft in der Kirche Jesu Christi gründet sich auf Gottes Handeln in der Taufe.
  2. Mitglieder der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz sind alle getauften Evangelischen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz haben, es sei denn, dass sie einer anderen evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören. Sie sind damit zugleich Mitglieder einer Kirchengemeinde. Das Nähere wird kirchengesetzlich geregelt.
  3. Wer nicht Mitglied einer Kirchengemeinde ist, kann sich am kirchlichen Leben beteiligen und nach den Bestimmungen der Ordnung des kirchlichen Lebens Mitglied werden.
  4. Wer aus der Kirche austritt oder zu einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft übertritt, verliert die Kirchenmitgliedschaft. Der Gemeindekirchenrat oder eine andere von der Kirchenleitung bevollmächtigte Stelle entscheidet über die Wiederaufnahme von Ausgetretenen und die Aufnahme von aus einer anderen christlichen Kirche übertretenden. Die Wiederaufnahme oder der übertritt finden ihren angemessenen Ausdruck in der Teilnahme am Abendmahl.